Meldepflicht: Arbeitgeber*innen müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder Ausgleichzahlung von mindestens 140 Euro leisten

Arbeitgeber*innen mit mindestens 20 Mitarbeitenden müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen und ihre Beschäftigungsdaten bis zum 31. März 2023 an die Arbeitsagentur melden.

16.01.2023 | Presseinfo Nr. 5

Arbeitgeber*innen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber*innen haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Kostenlose Software

Um die Anzeige zu erstellen, können Arbeitgeber*innen die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Bei der elektronischen Anzeige mit IW-Elan ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber*innen der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Ausgleichsabgabe kann über die Software berechnet werden.

Neu-Einstellung von schwerbehinderten Menschen

Sollten Arbeitgeber*innen Personal suchen, unverbindlichen Beratungsbedarf haben oder schon ein konkretes Vermittlungsanliegen haben, steht der gemeinsame Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Aachen-Düren unter der Rufnummer 0800 4 5555 20 (gebührenfrei) zur Verfügung.

Zur Information:

Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

 

Beschäftigungsquote                                     Höhe der Abgabe je Monat

für Arbeitgeber                                               und unbesetztem Arbeitsplatz

 

3 Prozent bis unter 5 Prozent                        140,- Euro

2 Prozent bis unter 3 Prozent                        245,- Euro

unter 2 Prozent                                              360,- Euro

 

Regelungen für kleinere Betriebe

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.