Unternehmen müssen bis zum 31. März 2022 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden
Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten bis 31. März 2022 der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die BA prüft auf gesetzlicher Grundlage, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist. Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.
Kostenlose Software für die schnelle elektronische Meldung
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.
Höhe der Ausgleichsabgabe
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine so genannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Beschäftigungsquote Höhe der Abgabe je
für Arbeitgeber Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
3 Prozent bis unter 5 Prozent 140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent 245,- Euro
unter 2 Prozent 360,- Euro
Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Hintergrundinformationen
Beschäftigungsquote liegt im Agenturbezirk Annaberg-Buchholz mit 3,9 Prozent auf Vorjahresniveau.
Nach den aktuell verfügbaren Zahlen von 2019 liegt die Beschäftigungsquote für Betriebe im Erzgebirgskreis bei 3,9 Prozent. Von 2.986 Pflichtarbeitsplätzen der 808 verpflichteten Betriebe waren 2.482 Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt. Damit lag die Beschäftigungsquote gleichauf zum Vorjahr und ordnet sich damit weiterhin unter dem sächsischen Wert (4,1 Prozent) und auch unter dem Bundesdurchschnitt (4,6 Prozent) ein.
Menschen mit Behinderungen, die entsprechend ihren Stärken, Fähigkeiten und Talenten eingesetzt werden, sind wertvolle und zumeist hochmotivierte Fachkräfte, die den betrieblichen Anforderungen voll und ganz gerecht werden können. Die Arbeitsagentur unterstützt Betriebe, die Menschen mit Handicap einstellen, zusätzlich finanziell. So können beispielsweise Lohnzuschüsse für mehrere Jahre bzw. Einstellungspauschalen gezahlt werden. Zudem unterstützen Technische Berater bei der Planung, Beschaffung und Finanzierung von Arbeitshilfen im Betrieb, damit Schwerbehinderte ihre Leistungen ohne Einschränkungen erbringen können.