Über 5.300 Unternehmen haben im Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit Aschaffenburg seit April 2020 bereits Kurzarbeit angemeldet.
Viele mussten sich zum ersten Mal mit dem Verfahren und der Abrechnung auseinandersetzen. Eine interne Befragung der Agentur für Arbeit legt nun offen, wo die häufigsten Fehlerquellen liegen. Hier finden Sie 11 Tipps, wie Sie diese vermeiden, schneller an Ihr Geld kommen und Rückforderungen vermeiden:
- Die Reihenfolge einhalten
Wer Kurzarbeitergeld bekommen möchte, der muss die Kurzarbeit zuerst anzeigen. Nach der Bewilligung der Anzeige kann monatlich rückwirkend dann der Antrag gestellt werden.
- Kurzarbeitergeld nach Unterbrechung neu beantragen
Mit dem zweiten Lockdown müssen viele Unternehmen, die Kurzarbeit zwischenzeitlich beenden konnten, erneut ihren Betrieb schließen. Bei einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit erneut Kurzarbeit angezeigt werden. Somit ist es für jetzt wieder vom Lockdown betroffene Betriebe wichtig zu prüfen, wann diese zuletzt Kurzarbeitergeld abgerechnet und bewilligt bekommen haben. Sollten mindestens drei Monate vergangen sein, muss für Januar eine erneute Anzeige gestellt werden.
- Anträge immer vollständig ausfüllen
Oft wird nur ein Teil des Antrags eingereicht. Der Antrag besteht aber aus zwei Vordrucken: „KUG 107 – Kurzantrag auf KUG“ und „KUG 108 – KUG Abrechnungsliste“.
- Ersichtlich machen, wer wie arbeitet
Es muss deutlich erkennbar sein, welche Mitarbeiter in Kurzarbeit sind, wie sich ihre Arbeitszeit reduziert und wer weiterhin arbeitet wie zuvor.
- Bankverbindung angeben
Selbst wenn Ihr Betrieb schon bei der Bundesagentur für Arbeit geführt ist, ist die Bankverbindung im Antragsformular essenziell. Ohne sie dürfen und können die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit, die den Antrag bearbeiten, das Geld nicht anweisen.
- Unterschrift nicht vergessen
Klingt banal, ist trotzdem ein Fehler, der immer wieder passiert. Also vor dem Abschicken noch einmal checken, ob Sie unterschrieben haben.
- Feiertage und Urlaubstage rausrechnen
Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes gilt: Es kann nicht für Feiertage und Urlaubstage abgerechnet werden. Mitarbeiter, die in Urlaub gehen, bekommen ihr Gehalt normal weitergezahlt. Auch bei Feiertagen besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- Nicht den laufenden Monat abrechnen
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung, die rückwirkend gezahlt wird. Der Arbeitgeber kann also im Januar nicht den Januar abrechnen. Seine Mitarbeiter müssen für den laufenden Monat erst ihre tatsächliche Arbeitszeit sammeln und ebenso aufführen, wann sie etwa Überstunden abgebummelt, Urlaub genommen haben oder krank waren.
- Berufsschulzeiten für Azubis rausrechnen
Erst nach einem Arbeitsausfall von sechs Wochen kann auch für Azubis Kurzarbeitergeld beantragt werden. Davor bekommen sie ihr normales Ausbildungsgehalt. Die Berufsschultage zählen bei der Berechnung nicht mit. Während der gesamten Berufsschulzeit haben die Azubis Anspruch auf ihre Ausbildungsvergütung.
- Minijobber nicht abrechnen
Generell gilt: Kurzarbeitergeld kann nur für versicherungspflichtige Arbeitnehmer berechnet werden.
- Vorsicht bei Kündigungen
Sobald die Kündigung ausgesprochen wird, entfällt für diese Mitarbeiter der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Denn Kurzarbeitergeld soll ja genau diese vermeiden. Dabei ist es übrigens egal, ob Sie oder der Mitarbeiter die Kündigung ausgesprochen haben.
Alle Informationen zum Thema und alle Online-Formulare finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit.