Schwerbehinderte Menschen beschäftigen – Meldepflicht für Betriebe bis 31. März 2022

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

24.02.2022 | Presseinfo Nr. 8

Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2021 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2022 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.

In Zeiten eines aufnahmefähigen Arbeitsmarktes in vielen Branchen wird für Arbeitgeber die Suche nach geeigneten Fachkräften zur Herausforderung. Grund genug, für das Jahr 2022 über den Tellerrand zu blicken. Im Agenturbezirk Aschaffenburg waren 2021 durchschnittlich 762 schwerbehinderte Menschen arbeitslos gemeldet. Dies entsprach einem Anteil von 9,5 %.

„Wichtig ist es für schwerbehinderte Menschen, eine Arbeitsstelle zu finden, bei der das Handicap keine Rolle spielt. Schwerbehinderung und Leistungsfähigkeit schließen sich nicht gegenseitig aus“, erläutert Mathilde Schulze-Middig, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Aschaffenburg. „Bei einem richtigen Ansatz können auch Menschen mit einem hohen Grad an Behinderung ihre Potenziale ausschöpfen und damit vollwertige Leistungen erzielen. Außerdem gibt es heutzutage viele Hilfsmittel, die ein Handicap ausgleichen. Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt teilhaben zu lassen, ist eine gesellschaftliche Aufgabe. Daher sollten mehr Arbeitgeber erkennen, dass Menschen mit Einschränkungen für ihren Betrieb wertvolle, leistungsfähige und loyale Mitarbeiter sind“, so Schulze-Middig weiter.

Gute Chancen erhielten schwerbehinderte Menschen am Bayerischen Untermain im letzten Jahr unter anderem im verarbeitenden Gewerbe, im Dienstleistungssektor und in der Arbeitnehmerüberlassung.

Für weitere Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber über die kostenfreie Servicerufnummer 0800 4 5555 20 an die Agentur für Arbeit wenden. Expertin Marion Jaudszus in der Agentur für Arbeit Aschaffenburg ist zudem erreichbar unter 06021 390 518.

Hintergrundinformationen zur Beschäftigungspflicht


Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, wurden Anfang Januar 2022 angeschrieben und auf das Bearbeitungsprogramm IW-Elan hingewiesen.

Das Programm IW-Elan ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form, wie auch in Schriftform. Es kann unter http://www.iw-elan.de kostenlos heruntergeladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin eine Möglichkeit, die Anzeigevordrucke zu bestellen.

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.iw-elan.de anzufordern.

Erstattet ein anzeigepflichtiger Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bis zum 31.03.2022, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer hohen Geldbuße geahndet werden kann.