Ab 1. Januar 2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

21.12.2022 | Presseinfo Nr. 65

Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

 

Für Klienten der Agentur für Arbeit und Jobcenter gilt diese Neuerung allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) vorlegen.

Stefan Trebes, Leiter des Bezirks der Agentur für Arbeit Bamberg-Coburg: „Die Vorlage einer AUB ist für unsere Kunden wichtig, damit sie Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Bildungsträger vorlegen.“

 

Einfacher geht`s online

Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen AUB bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen kann man auch in der Kunden-App BA-mobil hochladen.