Pressemitteilung

Unternehmen müssen bis zum 31. März 2022 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden

11.02.2022 | Presseinfo Nr. 7

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Kostenlose Software

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

Hintergrundinformationen:

Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote                                     Höhe der Abgabe je
für Arbeitgeber                                               Monat und unbesetztem Arbeitsplatz

3 Prozent bis unter 5 Prozent                        140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent                        245,- Euro
unter 2 Prozent                                              360,- Euro

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Beschäftigungsquote sinkt im Bezirk der Agentur für Bautzen auf 3,7 Prozent

Nach den aktuell verfügbaren Zahlen von 2019 erfüllen im Agenturbezirk Bautzen nicht alle Betriebe die Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen. Von 4.871 Pflichtarbeitsplätzen der 1.195 verpflichteten Betriebe waren tatsächlich 3.880 Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt. Damit beträgt die Beschäftigungsquote im Agenturbezirk Bautzen 3,7 Prozent. Im Jahr 2015 lag die Beschäftigungsquote bei 3,9 Prozent, seitdem ist sie leicht rückläufig.

Für Rückfragen stehe ich jederzeit sehr gern zur Verfügung.

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