Termin nicht verstreichen lassen: Schwerbehinderte Menschen beschäftigen – Meldepflicht für Betriebe bis 31. März

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

22.03.2022 | Presseinfo Nr. 6

Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2021 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2022 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.

„Wichtig ist es für schwerbehinderte Menschen, eine Arbeitsstelle zu finden, bei der das Handicap keine Rolle spielt. Schwerbehinderung und Leistungsfähigkeit schließen sich nicht gegenseitig aus“, betont Sebastian Peine, Leiter der Agentur für Arbeit Bayreuth-Hof. „Es gibt viele Hilfsmittel, die ein Handicap ausgleichen. Die Arbeitsagentur Bayreuth-Hof hat zahlreiche Möglichkeiten und Angebote zur Unterstützung um Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt teilhaben zu lassen“.

Für weitere Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber über die kostenfreie Servicerufnummer 0800 4 5555 20 an die Agentur für Arbeit wenden.

Hintergrundinformationen zur Beschäftigungspflicht:

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, wurden Anfang Januar 2022 angeschrieben und auf das Bearbeitungsprogramm IW-Elan hingewiesen.
Das Programm IW-Elan ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form, wie auch in Schriftform. Es kann auch unter www.iw-elan.de kostenlos heruntergeladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin eine Möglichkeit, die Anzeigevordrucke zu bestellen.
Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter www.iw-elan.de anzufordern.

Erstattet ein anzeigepflichtiger Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bis zum 31.03.2022, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer hohen Geldbuße geahndet werden kann.