Berufliche Weiterbildung im Sinne des § 180 SGB III

Informationen zur Thematik „Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung“ und Definitionen zum Begriff "Weiterbildung", insbesondere unter dem Aspekt der Verdeutlichung, welche Maßnahmen der beruflichen Weiterbildungsförderung (§§ 179, 180 SGB III) zugeordnet werden können. Die Aussagen gelten für beide Rechtskreise (SGB II und SGB III) gleichermaßen.

Einbeziehung allgemeinbildender oder nicht berufsbezogener Inhalte in Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 

Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung können zugelassen und gefördert werden, wenn sie u. a.

nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt werden, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind. Die Dauer der Maßnahme ist angemessen, wenn sie sich auf den Umfang beschränkt, der notwendig ist, um das Maßnahmeziel zu erreichen (§ 179 Abs. Nr. 3 SGB III).

Daraus folgt unmittelbar, dass

für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer und damit der Kosten einer Maßnahme ausschließlich das Erreichen des Maßnahmeziels und damit des beruflichen Bildungsziels ausschlaggebend ist.

Inhalte von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die nicht unmittelbar dem Erreichen des beruflichen Bildungsziels dienen, stellen damit eine nicht angemessene Ausweitung der Dauer und der Kosten der Maßnahmen dar. Dies widerspricht den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie § 179 Abs. 1 Nr. 3 SGB III und schließt somit die Zulassungsfähigkeit und damit die Förderung der Maßnahme aus.

eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nicht bereits dann schon zulassungs- und förderfähig ist, wenn überwiegend berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.

Ein Umkehrschluss aus § 180 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB III kann nicht gezogen werden. Sollen allgemeinbildende oder nicht berufsbezogene Inhalte in der Maßnahme vermittelt werden, müssen sie unbedingt notwendig bzw. unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des beruflichen Bildungsziels sein. Ist dies nicht der Fall, sind diese Inhalte nicht in die Maßnahme einzubeziehen. Sie würden lediglich zu einer künstlichen Verlängerung der Maßnahme und zu höheren Kosten führen, dies widerspricht § 179 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.

Des Weiteren kann eine Zulassung durch eine FKS/AA im Einzelfall und auch die Einlösung eines Bildungsgutscheines nur erfolgen, wenn die in § 180 Abs. 2 genannten Kriterien vorliegen bzw. kein in § 180 Abs. 3 genannter Ausschlusstatbestand vorliegt.

Begriffsdefinitionen zur beruflichen Weiterbildung / Positiv-Negativ-Abgrenzung

§ 180 Abs. 2 Nr. 1 SGB III – Anpassungsfortbildung / Aufstiegsfortbildung

Im Sinne des § 180 Abs. 2 Nr. 1 SGB III dient eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme dem Erhalt bzw. der Erweiterung oder der Anpassung an die technische Entwicklung von bestehenden beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Anpassungsfortbildung). Gemeint sind berufsbezogene oder berufsübergreifende Weiterbildungen, auch Maßnahmen in Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen (kaufmännisch) und Übungswerkstätten (gewerblich-technisch). Berufliche Weiterbildungen können praktische Lernphasen beinhalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können berufliche Weiterbildungen auch einen beruflichen Aufstieg (Aufstiegsfortbildung) ermöglichen. Eine Weiterbildungsmaßnahme dient dem beruflichen Aufstieg, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die in der Regel zu Abschlüssen über der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenebene führen.

Anmerkung: Die Förderung von Aufstiegsfortbildungen regelt das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG – Meister-BAföG). Die Leistungen des SGB III sind allerdings vorrangig gegenüber diesem Gesetz. In diesem Zusammenhang ist § 3 AFBG –  Ausschluss der Förderung zu beachten.

§ 180 Abs. 2 Nr. 2 – Berufsabschluss / Umschulung

Die Vermittlung eines Abschlusses im Sinne des § 180 Abs. 2 Nr. 2 wird mit einem Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Berufsabschluss, für den eine Dauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, erreicht.

Erlangt werden kann der berufliche Abschluss in so genannten „Gruppenumschulungsmaßnahmen“, betrieblichen Einzelmaßnahmen oder in Maßnahmen, die auf das Nachholen der Abschlussprüfung gem.   § 45 BBiG  bzw. § 36 HwO (Externenprüfung) oder auf die so genannte Nicht-Schülerprüfung vorbereiten. 

Anmerkung: Die Zulassung von betrieblichen Einzelmaßnahmen, die zu einem Berufsabschluss führen, erfolgt in der Regel gem. § 177 Abs. 5 durch die Agenturen für Arbeit.

§ 180 Abs. 2 Nr. 3 – Weiterbildung, die zu anderer beruflicher Tätigkeit befähigt

Berufliche Weiterbildungsmaßnahmen, die im Sinne des § 180 Abs. 2 Nr. 3 zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen, sind je nach Art und Abschluss jeweils den Anpassungsfortbildungen, den Ausstiegsfortbildungen, als auch den Berufsabschlussmaßnahmen zuzuordnen.

§ 180 Abs. 3 – Zulassungsausschluss / Ausnahme HSA

§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

Übliche Studiengänge an Fach-/ Hochschulen u. ä. / Zusatzstudiengänge

Studiengänge, die vom Grundsatz her den Hochschulgesetzen der Länder unterliegen oder für die eine Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Landes existiert und die grundsätzlich nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG für Schüler- bzw. Studenten) zu fördern sind, sind nicht förderungsfähig.

Ausgeschlossen von der Förderung/Zulassung sind - unabhängig von der Trägerschaft - insbesondere Zusatzstudiengänge oder Lehrgänge, die auf eine Externenprüfung im Hochschulbereich (z. B. Diplomierung) vorbereiten, sowie alle Maßnahmen, die sich nach Zugangsvoraussetzungen, Form und Inhalt vorwiegend an Absolventen der o. e. Einrichtungen wenden und die im Hinblick auf den Inhalt und die Prüfung unter die Hochschulgesetze, Studien- und Prüfungsordnungen der Länder fallen.

Anmerkung: Der Förderausschluss greift allerdings nicht schon allein deshalb, weil eine Weiterbildung an einer Fachhochschule oder Universität stattfindet.

Allgemeinbildung / Fremdsprachenunterricht:

Sprachunterricht bzw. Fremdsprachenunterricht, der jedermann zugänglich ist und dem Erlernen der allgemeinen Umgangssprache dient und nicht an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder übliche Berufserfahrung oder an beides anknüpft, ist nicht berufliche Weiterbildung i. S. des § 180 Abs. 2 SGB  III. Gleiches gilt für Unterricht mit schulischen Inhalten, z. B. zur Verbesserung mathematischer Grundkenntnisse sowie für den Deutsch-Sprachunterricht für Personen mit Migrationshintergrund.

Anmerkung: Die Zuständigkeit für die Förderung von Deutsch-Sprachkursen für Migranten liegt beim BAMF.

§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Nicht berufsbezogene Inhalte

Nicht berufsbezogene Inhalte i. S. § 180 Abs. 3 Nr. 2 SGB III sind z. B. persönlichkeitsbildende, resozialisierende oder ähnliche Inhalte bzw. nicht berufsbezogenes, gesellschafts- oder sozialpolitisches Wissen.

Fachtagungen

Fachtagungen, Kongresse, Studienreisen und (z. B. Wochenend-) Veranstaltungen, die in erster Linie dem Austausch von Erfahrungen dienen, sind keine Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.

Selbstständige Tätigkeit / Existenzgründung

Existenzgründungseminare oder Coachings für Existenzgründer sind keine Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i. S. des § 180 Abs. 2 SGB III.
Maßnahmen, in denen überwiegend berufliche Kenntnisse vermittelt werden, die auf Tätigkeiten vorbereiten, die auch oder sogar üblicherweise selbstständig ausgeübt werden (z. B. im Dienstleistungs- oder Gesundheitsbereich), sind jedoch der beruflichen Weiterbildung zuzuordnen.
Anmerkung: Bzgl. der Förderung von Existenzgründungsseminaren wird auf die Fördermöglichkeit durch die KfW Mittelstandsbank verwiesen.

Sonstige nicht zulassungsfähige Maßnahmen:

Eignungsfeststellung

Soll in einer Maßnahme entweder die Eignung für eine Vermittlung in Arbeit (Arbeitserprobung) oder die Eignung für ein konkretes Bildungsziel oder sollen Begabungsschwerpunkte für die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme festgestellt werden, handelt es sich nicht um Maßnahmen i. S. des § 180 Abs. 2 SGB III.

Erwerb des Führerscheins Klasse B

Der alleinige Erwerb des FS B erfüllt nicht die Kriterien des § 180 Abs. 2 SGB III und ist somit keine berufliche Weiterbildung in diesem Sinne. Grundsätzlich ist der Erwerb des FS B dem Bereich der privaten Daseinsfürsorge zuzuordnen. Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Erwerb des FS B dienen, sind somit nicht zulassungs- bzw. förderfähig. Eine Zulassung oder Förderung des FS B als eigenständiges Modul ist ebenso ausgeschlossen.

Prüfungen

Die Teilnahme lediglich an einer Prüfung (ohne vorangegangene Bildungsmaßnahme) ist ebenfalls keine berufliche Weiterbildung i. S. des § 180 Abs. 2 SGB III.

§ 180 Abs. 3 Satz 2 SGB III – Ausnahme vom Zulassungsausschluss

Es besteht kein Zulassungsausschluss bei Maßnahmen, die auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten.