Arbeitgeber müssen Beschäftigung Schwerbehinderter als Arbeitnehmer melden – Frist bis 31. März 2022

Die jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist angelaufen. Bis zum 31. März 2022 müssen Arbeitgeber - auch in Berlin - eine entsprechende Meldung bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit abgeben. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

31.01.2022 | Presseinfo Nr. 2202

Zur Vereinfachung des Meldeverfahrens gibt es deutschlandweit das Programm IW-Elan, welches die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form ermöglicht. Es kann unter www.IW-Elan.de kostenlos heruntergeladen werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden. Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. 

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. 
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss. 

Zum Hintergrund: Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber in Deutschland mit mindestens 20 Arbeitsplätzen - so genannte beschäftigungspflichtige Arbeitgeber - sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen einzustellen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Zudem wird in Betrieben und Dienststellen mit wenigstens fünf -nicht nur vorübergehend- beschäftigten schwerbehinderten Menschen eine Vertrauensperson für Menschen mit Schwerbehinderungen gewählt. Darüber hinaus be
stellt der Arbeitgeber einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertritt. Beide Personen sind unverzüglich nach Wahl bzw. Bestellung der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu melden. Diese Meldung kann formfrei per E-Mail (arbeitgeberservice-berlin@arbeitsagentur.de) erfolgen. 

Zur Beantwortung weiterer Fragen und für Detail-Informationen rund um das Anzeigeverfahren, Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragten sowie zur Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service wenden. Erreichbar unter der kostenlosen Service-Nummer für Arbeitgeber 0800 4 5555 20