27.07.2021 | Presseinfo Nr. 83

Kurzarbeitergeld

Die Hochwasserkatastrophe hat viele Menschen schwer getroffen. Auch Unternehmen haben große Schäden zu verzeichnen und können ggf. nicht arbeiten. Für Arbeitsausfälle, die aufgrund des Hochwassers eintreten, kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Die Hochwasserkatastrophe bring für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vielerorts Unsicherheiten mit sich. Einige Betriebe sind nur noch eingeschränkt arbeitsfähig und für andere ist der Arbeitsplatz komplett weggebrochen. Auch in dieser Situation bietet Ihnen die Agentur für Arbeit Brühl, Unterstützung und Beratung an.

Arbeitsausfälle, die aufgrund des Hochwassers eintreten, beruhen auf einem unabwendbaren Ereignis. Die Einführung von Kurzarbeit und damit die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld kommt u.a. aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses in Betracht.

Der Arbeitsausfall muss dabei unmittelbar auf dem unabwendbaren Ereignis beruhen. Ihr Betrieb kann aber auch nur mittelbar von den Auswirkungen der Naturkatastrophe betroffen sein, weil Sie z.B. deshalb nicht produzieren können, da die Zulieferbetriebe durch unmittelbare Hochwasserbetroffenheit nicht liefern können. Auch hierfür kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Kurzarbeitergeld kann auch für die notwendige Dauer der Aufräumarbeiten bis zur Aufnahme der Produktion gewährt werden.

Sollten Sie eine Betriebsversicherung abgeschlossen haben, die die Lohnkosten deckt, gelten besondere Regelungen.

Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu. Wir sind wir für Sie da!

Kontaktinformationen für Unternehmen und Betriebe

Arbeitgeber der Region erreichen die Agentur für Arbeit Brühl montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter Telefon 0800 45555 20. Weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeit sind zu finden unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/informationen-kurzarbeit-hochwasser.

Pressesprecher der Agentur für Arbeit Brühl

Frau Nicole Cuvelier