Meldepflicht bis 31. März 2023 beachten

Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen

17.02.2023 | Presseinfo Nr. 11

Meldung bis 31. März 2023 erforderlich

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch. 

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen. 

Am schnellsten geht es elektronisch

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iwelan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

Höhe der Ausgleichsabgabe

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Staffelung der Ausgleichsabgabe
Beschäftigungsquote für ArbeitgeberHöhe der Abgabe je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
3 Prozent bis unter 5 Prozent140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent245,- Euro
unter 2 Prozent360,- Euro