Durch ein formales Verfahren vor Ausspruch einer Kündigung sind sie aber besonders geschützt: Der Arbeitgeber muss das Integrationsamt vor Ausspruch der Kündigung um Zustimmung bitten.
Diese Zustimmung gilt für jede Art von Kündigung, also sowohl für ordentliche Kündigungen als auch für fristlose Kündigungen und Änderungskündigungen.
Das Integrationsamt prüft, ob eine Umsetzung im Betrieb erfolgen kann. Muss ein Unternehmen z. B. wegen einer Betriebsschließung betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, greift aber der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen nicht, weil die Behinderung nicht ursächlich für die Kündigung ist.