Mit dem am 27.03.2020 verabschiedeten Sozialschutz-Paket hat der Bund einen erleichterten Zugang zu Leistungen nach dem SGB II beschlossen. Damit soll insbesondere den Menschen ein schneller Zugang zur Grundsicherung gewährt werden, die vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Für alle Neuanträge gilt vorübergehend ein erleichterter Zugang zur Grundsicherung Arbeitslosengeld II).
Durch das Gesetz gelten für die Grundsicherung neue Regeln:
Wenn bei Neuanträgen der Bewilligungszeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2020 beginnt, darf Erspartes (Vermögen) in den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs behalten werden, soweit nicht eine besondere Höchstgrenze überschritten wird.
In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs gilt:
Wer erstmalig einen Antrag stellt, für den werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in jedem Fall in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt. Das bedeutet: Niemand, der zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, muss deshalb jetzt umziehen.
Es ist kein Weiterbewilligungsantrag notwendig
Für Kunden, die aktuell schon Leistungen beziehen, gilt folgendes: Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis einschließlich 30. August 2020 enden, werden die Leistungen automatisch weiter bewilligt. Kunden müssen in diesen Fällen keinen Weiterbewilligungsantrag stellen.