Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend nur bis zu drei Monate Zeit, angezeigte (genehmigte) und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen.
Im Juni läuft damit die Frist für März aus, dem Monat in dem die Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Ende Juli müssen dann die Ansprüche für April geltend gemacht worden sein.
Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Anträge die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden und es erfolgt dann keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes mehr.
Rund neunzig Prozent der Unternehmen und Lohnbüros haben erstmalig mit dem Verfahren zu tun und daher wenig Erfahrung. Wichtig: Unternehmen rechnen mit der Agentur für Arbeit ab, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Die bei der Agentur eingereichten Unterlagen müssen das Kurzarbeitergeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge ausweisen.
Für jeden Abrechnungsmonat gilt weiterhin die sogenannte 10%-Regelung.
Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter müssen mehr als zehn Prozent Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage bei Betrieben verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich und somit für diesen Monat kein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich.