Jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Bundesagentur für Arbeit (BA) versendet Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht

06.12.2022 | Presseinfo Nr. 87

Die Anzeigepflicht gilt auch für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, diese können die elektronische Anzeige nutzen.
Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich (SGB IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im abgelaufenen Kalenderjahr 2022 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2023 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Dieser Termin kann nicht verlängert werden.

Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind beschäftigungspflichtig. Das Programm REHADAT-Elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter https://www.iw-elan.de/ kostenlos herunter geladen werden. Dort finden Arbeitgeber weiterhin Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms. Die Verwendung anderer Vordrucke oder Programme ist nicht zugelassen.

Für weitere Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer steht in der Agentur für Arbeit der Arbeitgeber-Service unter der Telefonnummer 0800 4 5555 20 zur Verfügung.