Meldepflicht

Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitenden müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen

17.02.2023 | Presseinfo Nr. 9

Meldung bis 31. März 2023 - Verlängerung nicht möglich

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten bis 31. März 2021 der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Diese
Frist kann nicht verlängert werden. Die BA prüft auf gesetzlicher Grundlage, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist. Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen,
die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die
Integrations-/Inklusionsämter zahlen.

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Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der
Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

Höhe der Ausgleichsabgabe

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine so genannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote für ArbeitgeberHöhe der Abgabe je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
3 Prozent bis unter 5 Prozent140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent245,- Euro
unter 2 Prozent360,- Euro