Ihr Unternehmen befindet sich aktuell im Bezug von Kurzarbeitergeld? Nutzen Sie diese Zeit für die Qualifizierung Ihrer Beschäftigten!
Der Gesetzgeber hat zum 01. Januar 2021 die finanzielle Förderung von Unternehmen und Betrieben für Weiterbildungen während der Kurzarbeit ausgeweitet.
Für die Weiterbildung während des Kurzarbeitergeldbezugs können sowohl Sozialversicherungsbeiträge als auch Lehrgangskosten erstattet werden.
Voraussetzungen für die Erstattung sind:
- Die berufliche Weiterbildungsmaßnahme hat während der Kurzarbeit begonnen.
- Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden.
- Maßnahme und Träger sind zugelassen. Zertifizierte Qualifizierungsangebote finden Sie im „KURSNET, dem Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung“.
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
Bis zum 30. Juni 2021 werden für alle Mitarbeitenden im Kurzarbeitergeldbezug die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 100 Prozent erstattet.
Bilden Sie Ihre Beschäftigten während des Kurzarbeitergeldbezugs weiter, erhalten Sie auch nach dem 01.07.2021 weiterhin eine 100 Prozent Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Für die Beschäftigten im Kurzarbeitergeldbezug ohne Weiterbildung erhalten Sie eine Erstattung in Höhe von 50 Prozent.
Die Sozialversicherungsbeiträge können auch erstattet werden, wenn die Weiterbildung auf ein Fortbildungsziel vorbereitet, das nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig ist.
Erstattung von Lehrgangskosten
Lehrgangskosten werden in Abhängigkeit von der Betriebsgröße erstattet:
- Bis zu 10 Beschäftigte: 100 Prozent Kostenerstattung
- Bis zu 250 Beschäftigte: 50 Prozent Kostenerstattung
- Ab 250 Beschäftigten: 25 Prozent Kostenerstattung
- Ab 2.500 Beschäftigten: 15 Prozent Kostenerstattung
Die Lehrgangskosten können bei Weiterbildungen, die sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften ergeben oder die durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) abgedeckt sind (z.B. Meister/in, Fachwirt/in) nicht erstattet werden.
Für die Erstattung der Lehrgangskosten übermitteln Sie bitte folgende Unterlagen zusammen mit Ihrem Antrag auf Kurzarbeitergeld jeweils im Folgemonat an den für Sie zuständigen Operativen Service:
- Den Antrag auf Erstattung der Lehrgangskosten
- Die Abrechnungsliste Lehrgangskosten
- Die Monatsrechnung vom Bildungsträger
- Das Trägerzertifikat (AZAV-Zertifizierung)
Sie erhalten die Erstattung der Lehrgangskosten gemäß Ihrer Betriebsgröße/Betriebsabteilung somit monatlich im Nachhinein analog zum Kurzarbeitergeld.
Gerne informieren und beraten wir Sie zu den Fördermöglichkeiten.