Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen – Meldefrist läuft bis 31. März 2022

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) überprüft Erfüllung der Beschäftigungspflicht

10.02.2022 | Presseinfo Nr. 9

Private und öffentliche Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.

Diese Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Um die Anzeige zu erstellen, können Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ nutzen oder auch als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellen. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine so genannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann diese ebenfalls über die Software berechnet werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 erhöhen sich die monatlichen Staffelbeträge der Ausgleichsabgabe. Nähere Informationen dazu finden Arbeitgeber auf der Homepage www.iw-elan.de in den entsprechenden Erläuterungen zum Anzeigeverfahren. Die neuen Staffelbeträge gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2021 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2022 mit der Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021 zu zahlen.

Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen können sich Arbeitgeber an Ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Eberswalde oder an die kostenfreie Arbeitgeber-Hotline der Bundesagentur für Arbeit 0800 4 5555 20 wenden.