Meldepflicht: Arbeitgeber müssen Arbeitskampfmaßnahmen anzeigen

Mit Blick auf die aktuellen Tarifauseinandersetzungen in verschiedenen Branchen weist die Agentur für Arbeit Emden-Leer darauf hin, dass Arbeitgeber bei Streiks und Aussperrungen gesetzlich verpflichtet sind, der Arbeitsagentur unverzüglich Beginn und Ende der Arbeitskämpfe sowie die Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiter anzuzeigen.

Das gilt auch für Warnstreiks.

23.02.2023 | Presseinfo Nr. 22

Dafür sollte das Formular zur Anzeige über den Beginn beziehungsweise die Beendigung eines Streiks/ einer Aussperrung (https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-streik_ba023140.pdf) genutzt werden.

Die Agenturen für Arbeit sind im Tarifstreit zur Neutralität verpflichtet. In einen vom Streik betroffenen Betrieb dürfen Arbeitskräfte nur vermittelt werden, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz des Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen. Außerdem dürfen weder Arbeitslosengeld noch Kurzarbeitergeld erbracht werden, wenn dadurch in einen Arbeitskampf eingegriffen würde.

Fragen hierzu beantwortet Ihnen der Arbeitgeber-Service: 0800 4 5555 20 (gebührenfrei)

Hinweis: Werden Beginn und Ende von Arbeitskampfmaßnahmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angezeigt, kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.