Beschäftigung von Menschen mit einem Grad der Behinderung

Unternehmen ab 20 Beschäftigte müssen bis zum 31.03.2023 ihre Daten zur Beschäftigung von Menschen mit einem Grad der Behinderung an die Arbeitsagentur melden

24.01.2023 | Presseinfo Nr. 4

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen. Die Arbeitsagentur prüft auf gesetzlicher Grundlage, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist. Arbeitgeber, mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch. Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im letzten Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Kostenlose Software
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine so genannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.
Warum aber eine Ausgleichsabgabe zahlen? Warum nicht die Kosten sparen und überlegen, die nächste freie Position mit einer Fachkraft mit einem Grad der Behin-derung zu besetzen oder die nächste Nachwuchskraft bewusst unter diesem Aspekt auszuwählen?
Die Beratungsfachkräfte des Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Essen stehen gerne als Partner zur Seite, treffen nach persönlicher Absprache eine Voraus-wahl an geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern und unterstützen auf vielfältige Weise auf dem Weg in einen inklusiven Betrieb.


Zur Information:
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt. Ausgleichsabgaben für Unternehmen mit mehr als 59 Beschäftigten pro monatlich unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

Ausgleichsabgabe

Beschäftigungsquote

Höhe der Abgabe je
für Arbeitgeber Monat und unbesetztem
Arbeitsplatz

3 Prozent bis 5 Prozent

140,- Euro

2 Prozent bis 3 Prozent

245,- Euro

unter 2 Prozent

360,- Euro

Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit bis zu 39 Arbeitsplätzen müssen einen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen. Unternehmen mit bis zu 59 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung mit einem Eingliederungszuschuss.