Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Da es nach dem Schulende aber in aller Regel nicht nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Während anerkannter Freiwilligendienste im In- oder Ausland kann ebenfalls Kindergeld gezahlt werden.
Wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger hinzieht, kann für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt werden, wenn es sich aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatzplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Hierfür genügt die Zusendung eines Nachweises über die Bewerbungsbemühungen, den Ausbildungs- oder Studienbeginn oder einer Schulbescheinigung an die Familienkasse vor Ort. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden.
Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen – hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
Nachweise über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen können unter www.familienkasse.de elektronisch übermittelt werden.
Telefonisch ist die Familienkasse Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr kostenfrei unter 0800 4 5555 30 erreichbar.
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