Unterlagen zur Anzeigepflicht schwerbehinderter Beschäftigter

12.12.2022 | Presseinfo Nr. 81

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die am Sitz des Unternehmens zuständige Arbeitsagentur muss diese Beschäftigungspflicht prüfen. Deswegen müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen bis spätestens 31.März 2023 der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht dies elektronisch.

 

Kostenlose Software

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

 

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

 

„Wer sich als Arbeitgeber divers aufstellt, ist im Vorteil. Dazu gehört auch die Beschäftigung von Menschen mit Handicap. Sie sind hochmotiviert, leistungsfähig und in vielerlei Hinsicht eine Bereicherung. Deshalb freue mich über jedes Unternehmen, das die Beschäftigungspflicht erfüllt, sagt die stellvertretende Leiterin der Agentur für Arbeit Freiburg, Anna Melchior.

 

Mehr Informationen gibt es unter www.arbeitsagentur.de (Unternehmen, Personalfragen). In der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr ist speziell für Fragen zum Anzeigeverfahren folgende Telefonnummer geschaltet: 0721 823-7066.

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