Wenn beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeitslos werden und Arbeitslosengeld beantragen müssen, haben alle Arbeitgeber eine sogenannte Arbeitsbescheinigung auszustellen. Darin sind alle relevanten Daten zum individuellen Arbeitsverhältnis enthalten, wie etwa Höhe des Gehaltes, Lohnsteuerklasse, wöchentliche Arbeitszeit, Kündigungsgrund oder den Namen der gesetzlichen Krankenkasse. Mit diesen Angaben errechnet die jeweilige Agentur für Arbeit die Höhe der Lohnersatzleistung Arbeitslosengeld.
Erfolgte die Ausstellung in der Vergangenheit meist in Papierform, so können Unternehmen die Übermittlung der Arbeitsbescheinigung* an die zuständigen Agenturen für Arbeit ab dem 01. Januar 2023 nur noch digital vornehmen.
Den Unternehmen steht hierfür das digitale Angebot „BEA“ (Bescheinigungen elektronisch annehmen) zur Verfügung. „Das Angebot existiert schon seit 2014“, erläutert Sönke Fock, Chef der Agentur für Arbeit Hamburg. „Seitdem können Unternehmen die digitale Übermittlung von Bescheinigungen nutzen. Das erleichterte schon in der Vergangenheit vielen Betrieben den Datenaustausch mit der Agentur für Arbeit. Neu ist nun allerdings, dass ab Anfang 2023 die Arbeitgeber dieses elektronische Verfahren verpflichtend nutzen müssen.“
Die Online-Übermittlung hat viele Vorteile für die Unternehmen. So spart das elektronische Verfahren Kosten für die Erstellung, den Druck und den Versand der Unterlagen. Außerdem reduziert sich für alle Beteiligten die Bearbeitungszeit, da mit weniger Nachfragen zu rechnen ist. Die Bescheinigung muss auch nicht mehr an die Beschäftigten aushändigt werden. Diese erhalten einen Nachweis der übermittelten Daten von der Agentur für Arbeit.
*Neben den Arbeitsbescheinigungen sind auch EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen digital auszustellen.