Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen und müssen diese bis zum 31. März melden

Bundesweit sind alle Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen gesetzlich verpflichtet, auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. In Hamburg gibt es über 5.100 private und öffentliche Unternehmen, die auch in diesem Jahr bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten für das Kalenderjahr 2021 der Agentur für Arbeit melden müssen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im Jahr 2021 von Kurzarbeit betroffen waren.

16.03.2022 | Presseinfo Nr. 3

Kostenlose Software

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Die elektronische Anzeige ist einfach und unbürokratisch zu erstellen. So ist ab sofort keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.
Arbeitgeber, Steuerberatende oder Personalverantwortliche können sich mit ihren Fragen zum Anzeigeverfahren gern an die zuständige Agentur für Arbeit wenden:
Tel.: . 0800-4555520 (gebührenfrei)
E-Mail: Hamburg.061-OS@arbeitsagentur.de 

Ergänzende Informationen zur Situation in Hamburg:

Einige Zahlen und Daten, aus dem Jahr 2019, erstellt März 2021
5.132 private oder öffentliche Arbeitsgeber, mit mindestens 20 Beschäftigte, müssen nach dem Gesetz schwerbehinderte Menschen einstellen.
3.421 Unternehmen beschäftigen Menschen mit Behinderung,
1.711 Unternehmen beschäftigen keine schwerbehinderten Menschen, dies entspricht 33,3% (im Jahr 2016 betrug der Anteil 34,3 Prozent)
39.854 Pflichtarbeitsplätze sind von diesen 5.132 Arbeitgebern anzubieten,
34.080 sind, auch durch Mehrfachanrechnungen, besetzt.
12.197 Pflichtarbeitsplätze blieben im Jahr 2019 in Hamburg unbesetzt.
3.485 schwerbehinderte Menschen waren im Februar 2022 offiziell arbeitslos gemeldet und Suchen eine neue Beschäftigung.

Mehrfachanrechnung:

Schwerbehinderte Menschen, deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt, können durch die Agentur für Arbeit auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden. Durch die Mehrfachanrechnung soll Arbeitgebern ein finanzieller Anreiz (Einsparung der Ausgleichsabgabe) zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen gegeben werden.

Ausgleichsabgabe:

Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Beschäftigungsquote Höhe der Abgabe je für Arbeitgeber Monat und unbesetztem Arbeitsplatz:
3 Prozent bis unter 5 Prozent 140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent 245,- Euro
unter 2 Prozent 360,- Euro
Für Unternehmen mit weniger als 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen gelten abweichende Regelungen.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen und auch für Arbeitgeber verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Mehr Infos zur BA finden Sie in unseren sozialen Kanälen

  • Xing
  • Kununu
  • Linkedin
  • Instagram
  • Facebook
  • Youtube
  • Twitter