Arbeitgeber: Meldung der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung

• Meldung bis zum 31. März 2023 erforderlich
• Weitere Informationen unter www.iw-elan.de

23.02.2023 | Presseinfo Nr. 11

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze Menschen mit einer Schwerbehinderung zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten für das Kalenderjahr 2022 anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.
Wichtig: Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im Jahr 2022 von Kurzarbeit betroffen waren.
Kostenlose Software
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Die elektronische Anzeige mit IW- Elan hat viele Vorteile, es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.
Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren können sich Arbeitgeber an ihre zuständige Agentur für Arbeit wenden. Eine Kontaktaufnahme ist telefonisch über die kostenfreie Arbeitgeberhotline: 0800-4555520, per Email an Hamburg.061-OS@arbeitsagentur.de oder per Fax an 040-24851143 möglich.