Koordinierte Übernahme ukrainischer Flüchtlinge ins Jobcenter Eichstätt

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass ab dem 1. Juni die Jobcenter für die Betreuung dieses Personenkreises zuständig sind. Sie wechseln vom Asylbewerberleistungsgesetz in die Grundsicherung. Damit kommen die wichtigen Hilfen aus einer Hand.

11.05.2022 | Presseinfo Nr. 28

Das Jobcenter Eichstätt weist im Zusammenhang mit dem für den 1. Juni 2022 geplanten Übergang der Ukraine-Flüchtlinge in die Zuständigkeit des Jobcenters auf folgende interne Regelung hin:

Sollte die geplante Gesetzesänderung - wie derzeit vorgesehen - nächste Woche vom Bundestag beschlossen werden, wird es nach derzeitigem Stand eine Übergangsfrist vom 01.06.2022 bis 31.08.2022 geben. In dieser Zeit soll sichergestellt werden, dass die bislang von den Flüchtlingen aus der Ukraine bezogenen Leistungen in jedem Fall weiterlaufen, bis das Jobcenter den Leistungsfall übernommen hat und seinerseits die monatlichen Auszahlungen der Sozialleistungen aufnimmt.

Das Jobcenter Eichstätt wird die betroffenen Gemeinden dann nach einem festgelegten Zeitplan nach und nach, bis Anfang August, alle aufsuchen. Die erforderlichen Antragsformalitäten werden dann in den Gemeinden vor Ort, zusammen mit den betroffenen Personen erledigt.

Hierfür erhalten die Antragsberechtigten Ukraine-Flüchtlinge jeder Gemeinde eine entsprechende Termininformation bzw. Aufforderung.

Alle im Stadtgebiet Eichstätt untergebrachten Ukraine-Flüchtlinge und Flüchtlingsfamilien erhalten dann Ende Juli /Anfang August vom Jobcenter ein Terminangebot zur Antragstellung im Jobcenter Eichstätt.

Um diese umfangreiche Aufgabe der geplanten Überführung der Ukraine-Flüchtlinge in das Arbeitslosengeld II beim Jobcenter koordiniert und zügig umgesetzt zu bekommen, bittet das Jobcenter, von Antragstellungen und Terminanfragen für oder von Ukraine-Flüchtlingen im Jobcenter Eichstätt, in der Zeit der Übergangsfrist, abzusehen. Dies betrifft Ukraine-Flüchtlinge, die derzeit bereits Unterstützungsleistungen von anderen Behörden beziehen. Es besteht für diese Personen keine Notwendigkeit, den Antrag vor der offiziellen Aufforderung durch das Jobcenter Eichstätt selbst zu stellen, da die bisher bezogenen Leistungen vorerst weitergewährt werden.