Meldepflicht: Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen

Unternehmen müssen bis zum 31. März 2023 ihre Daten
an die Arbeitsagentur melden

07.12.2022 | Presseinfo Nr. 58

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet,
auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen
zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31.
März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert
werden. Am schnellsten geht es elektronisch.


Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden
Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.


Kostenlose Software
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie
Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der
Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“
bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan
noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung
zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.


Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe
zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen
Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden
muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

 

Zur Information:


Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.


Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.


Beschäftigungsquote                     Höhe der Abgabe je
für Arbeitgeber                               Monat und unbesetztem Arbeitsplatz


3 Prozent bis unter 5 Prozent        140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent        245,- Euro
unter 2 Prozent                              360,- Euro


Regelungen für kleinere Betriebe


Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.


Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbe-hinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliderungszuschuss.

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