Ausbildungsgarantie seit 1. April: attraktive Neuregelungen bei der Einstiegsqualifizierung sowie neue Fördermöglichkeiten für Ausbildungssuchende

Zum 1. April 2024 traten Neuregelungen des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (AWBG) in Kraft. Zentrale Inhalte sind neben der Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter und der Einführung eines Qualifizierungsgeldes auch die Ausbildungsgarantie.

11.04.2024 | Presseinfo Nr. 33

Ziel der Ausbildungsgarantie ist es, allen jungen Menschen ohne Berufsabschluss den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst betrieblichen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausbildungsgarantie ist dabei kein singuläres Ausbildungsstellenangebot, sondern setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen. Sie umfasst Beratungs-und Unterstützungsangebote, angefangen bei der beruflichen Orientierung und Beratung, bis zu Hilfen bei der Aufnahme und für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung.

Hier besonders attraktiv für Betriebe und junge Menschen: die Neuregelungen zur Einstiegsqualifizierung (EQ)

Im Rahmen der Ausbildungsgarantie traten zum 1. April neue Regelungen bei der Einstiegsqualifizierung in Kraft. Mit der Einstiegsqualifizierung können Unternehmen Praktikantinnen oder Praktikanten auf eine Ausbildung in einem konkreten Beruf in ihrem Betrieb vorbereiten. Der Vorteil: Arbeitgeber lernen durch dieses sozialversicherungspflichtige
Praktikum potenzielle Auszubildende sehr gut kennen und können sich so zukünftige Fachkräfte sichern. Die Agentur für Arbeit und die Jobcenter fördern die Einstiegsqualifizierung durch einen Zuschuss zur Praktikumsvergütung und eine Pauschale für die Beiträge zur Sozialversicherung.

Was ist neu?
- Die Mindestdauer der Einstiegsqualifizierung wird von sechs auf vier Monate verkürzt. Ein Start ist somit noch bis 1. Mai (bei Ausbildungsbeginn im September) oder bis 1. Juni (bei Ausbildungsbeginn ab Oktober) möglich. Die maximale Förderdauer beträgt weiterhin 12 Monate.
- Teilzeitangebote werden gestärkt. Die Einstiegsqualifizierung in Teilzeit ist künftig auch unabhängig von der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen möglich. 
- Ab April ist eine Einstiegsqualifizierung im selben Betrieb möglich, in dem der/die Teilnehmende eine Ausbildung zuvor vorzeitig abgebrochen hat. Eine Förderung ist weiterhin nicht möglich, wenn die Person zuvor schon im selben Betrieb sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Der Betrieb darf zudem nicht der/dem Ehe- oder Lebenspartner/in oder den Eltern der/des Teilnehmenden gehören.
- Einstiegsqualifizierungen sind künftig auch in theoriereduzierten Ausbildungsberufen speziell für junge Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen möglich.

So können mehr Jugendliche und Betriebe die Einstiegsqualifizierung nutzen - beispielsweise auch mehr junge Menschen mit Behinderungen. Dies trägt einem inklusiven Ausbildungs- und Arbeitsmarkt Rechnung.

Interessierte Betriebe wenden sich an ihren persönlichen Ansprechpartner unter
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/kempten-memmingen/unternehmen/arbeitgeberservice
oder Tel. 0800 4 5555 20.

Ausbildungssuchende erhalten Informationen und Beratung bei der Berufsberatung:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/kempten-memmingen/seite-der-berufsberatung oder Tel. 0800 4 5555 00.

Ebenfalls neu: Praktikum zur Berufsorientierung und Mobilitätszuschuss
Seit April fördern Agenturen für Arbeit und Jobcenter Praktika zur Berufsorientierung in Betrieben. Dabei können auch notwendige Kosten, wie zum Beispiel Fahrt- oder Unterkunftskosten, übernommen werden. Intensive Beratung zur Berufsorientierung und Berufswahl ergänzen dieses Förderinstrument.
Der Mobilitätszuschuss unterstützt junge Menschen, die bereit sind, für eine betriebliche Berufsausbildung umzuziehen. Mit dem Zuschuss können Auszubildende bis zu zwei Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr finanziert bekommen.

Was noch kommt: Rechtsanspruch auf Außerbetriebliche Berufsausbildung ab 1. August 2024 für Förderberechtigte
Zum 1. August 2024 wird schließlich die Außerbetriebliche Berufsausbildung neu geregelt. Förderberechtigte haben dann einen Rechtsanspruch auf eine außerbetriebliche Berufsausbildung. Voraussetzung ist, dass die jungen Menschen hinreichende Bewerbungsbemühungen unternommen und die Angebote der Berufsberatung wahr-genommen haben.