Meldepflicht: Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen

Unternehmen müssen bis zum 31. März 2023 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden

13.01.2023 | Presseinfo Nr. 5

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Zur Information:

Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichabgabe zahlen. 

Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt:

Beschäftigungsquote für ArbeitgeberHöhe der Abgabe je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
3 Prozent bis unter 5 Prozent140,00 Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent245,00 Euro
unter 2 Prozent360,00 Euro

 

Regelungen für kleinere Betriebe

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, falls sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 650 Plätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, falls sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 240 Euro, falls weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichabgabe werden zur Förderung der teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählen etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.