Kindergeld auch nach dem Schulabschluss?

• Über 18jährige können ebenfalls noch Kindergeld erhalten

14.03.2022 | Presseinfo Nr. 32

Das aktuelle Schuljahr neigt sich dem Ende zu. Viele Eltern sind verunsichert, wie es danach mit der Zahlung des Kindergeldes weitergeht.

Nach Angaben der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) erhalten Eltern für ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr grundsätzlich Kindergeld. Aber auch danach kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ, anerkannte Freiwilligendienste im Ausland) oder dem freiwilligen Wehrdienst kann Kindergeld gezahlt werden.

Um Unterbrechungen in der Kindergeldzahlung im Sommer zu vermeiden, erhalten alle Kindergeldberechtigten, deren Kinder im Sommer 2022 die Schulausbildung beenden, bereits im April ein Anschreiben, um den weiteren geplanten Ausbildungstatbestand der Familienkasse mitzuteilen. In diesem Schreiben ist für jedes Kind ein eigener Zugangscode für das Kindergeld-Online-Portal enthalten. Hier kann der Kindergeldberechtigte die Antwort und vorliegende Nachweise hochladen. Für Berechtigte, welche die Onlinefunktion nicht nutzen können oder wollen, wird im Anschreiben auf den Vordruck KG 5d (Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes) verwiesen. Dieser ist im Kindergeld-Online-Portal vorhanden oder kann telefonisch angefordert werden.

Zahlungsunterbrechung vermeiden

Ergibt sich aus der Erklärung des Kindergeldberechtigten ein weiterer Anspruch, erfolgt die Kindergeldzahlung ohne Unterbrechung weiter. Fehlende Nachweise (z.B. Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigung, Vertrag FSJ) können nach Erhalt nachgereicht werden. Bei Kindergeldberechtigten, die nicht auf das erhaltene Schreiben antworten, endet die Kindergeldzahlung für Kinder in Schulausbildung im Sommer. Auch nach diesem Zeitpunkt kann der weitere Ausbildungstatbestand der Kinder mitgeteilt und entsprechende Nachweise eingereicht werden. In diesen Fällen kann es jedoch dazu führen, dass die Kindergeldzahlung nicht nahtlos weiterläuft. Beginnt der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im fünften Monat nach Beendigung der Schulausbildung, kann das Kind in dieser Übergangszeit bei der Zahlung des Kindergeldes berücksichtigt werden.

Arbeitslosmeldung ist nicht notwendig

Bei längeren Wartezeiten zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des nächsten Ausbildungstatbestandes benötigt die Familienkasse Nachweise über Bewerbungen um Ausbildungsstellen oder Studienplätze. In allen genannten Fällen ist eine Arbeitslosmeldung des Kindes bei der Agentur für Arbeit nicht notwendig. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes spätestens nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen.

Alle Informationen, Antragsformulare und Nachweisvordrucke sind im Internet unter www.familienkasse.de verfügbar. Informationen gibt es auch telefonisch von Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 0800 4 5555 30.