Jetzt neu: Das Berufsorientierungspraktikum

• Ab 1. April sind ein- bis sechswöchige Berufspraktika förderfähig
• Vollzeitschulpflicht muss erfüllt sein

21.03.2024 | Presseinfo Nr. 54

Junge Menschen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, keine Schule besuchen und bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ausbildungssuchend gemeldet sind, können ab 1. April ‚Berufsorientierungspraktika (BOP)‘ absolvieren. Dabei handelt es sich nach Angaben der Arbeitsagentur Limburg-Wetzlar um Kurzzeitpraktika von einer bis zu sechs Wochen Dauer, die der beruflichen (Erst-)Orientierung dienen, bzw. beim Festigen einer getroffenen Berufswahlentscheidung unterstützen sollen. Die zeitliche und inhaltliche Ausrichtung des Praktikums liegen in der Verantwortung des Betriebes – natürlich in Absprache mit den Praktikanten. Die Förderung beinhaltet die Übernahme der Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie die Kosten der Unterkunft, wenn der Betrieb nicht vom Wohnort erreicht werden kann. Für das BOP besteht kein Anspruch auf eine Praktikumsvergütung, jedoch ist ein Praktikumsentgelt des Unternehmens ohne Bindung an gesetzliche Mindestlohnbedingungen möglich. Die Praktika sind durch den Unfallversicherungsträger des Betriebes abgesichert. Der Jugendliche muss den Antrag auf das BOP vor dessen Beginn bei der für seinen Wohnort zuständigen Arbeitsagentur oder dem Jobcenter beantragen.