Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiter vorgelegt werden

Erst ab 1. Januar 2024 sind die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

19.01.2023 | Presseinfo Nr. 3

Arbeitgeber sind seit Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Die Bundesagentur für Arbeit weist arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen ebenfalls weiterhin im Krankheitsfall eine AUB ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter beziehungsweise dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Die AUB kann auch auf digitalem Weg eingereicht werden. Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und Bescheinigungen hochladen. In der Kunden-App BA-mobil können diese ebenfalls hochgeladen werden.