Anzeige zur Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen

Unternehmen sind verpflichtet bis zum 31.3.2022 ihre Daten an die Arbeitsagentur zu melden

03.02.2022 | Presseinfo Nr. 12

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die Bundesagentur für Arbeit überprüft jährlich, ob diese Beschäftigungspflicht erfüllt ist.

Die Anzeige hierüber muss spätestens am 31. März 2021 erfolgen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Kostenlose Software

Um die Anzeige zu erstellen, können Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de  unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.

Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, wird diese automatisch über die Software berechnet.

Bei weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen können sich Unternehmen über die gebührenfreie Servicenummer 0800 4 5555 20 an das Bearbeitungsteam im Operativen Service Mainz wenden.