Meldepflicht: Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

10.01.2023 | Presseinfo Nr. 4

Die Agentur für Arbeit Mainz weist darauf hin, dass ArbeitgeberInnen bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen müssen. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Kostenlose Software

Die Meldung kann auf elektronischem Weg schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iwelan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.

Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen; auch diese wird automatisch über die Software berechnet.