Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitsagentur und Jobcenter weiterhin vorgelegt werden

ArbeitgeberInnen sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. ArbeitnehmerInnen müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage einer
Bescheinigung ist nicht mehr vorgesehen.

13.01.2023 | Presseinfo Nr. 5

Für KundInnen der Agentur für Arbeit und der Jobcenter in Rheinhessen gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall vorlegen.

Agentur für Arbeit und Jobcenter weisen darauf hin, die Bescheinigung aktiv beim Arzt einzufordern. Denn erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit/ die Jobcenter gesetzlich zum elektronischen Abruf bei der Krankenkasse berechtigt.

Die Vorlage ist wichtig, damit weiterhin Leistungen gezahlt werden können. Auch TeilnehmerInnen an Weiterbildungsmaßnahmen müssen im Krankheitsfall eine Bescheinigung vorlegen.

Die Vorlage bei Agentur oder Jobcenter kann dann übrigens auch auf digitalem Weg erfolgen. Im Bereich der eServices bzw. jobcenter.digital lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen.