Beschäftigte qualifizieren – ein Gewinn
Digitalisierung und demographischer Wandel beschleunigen die Veränderungen am Arbeitsmarkt und machen zunehmend die Qualifizierung von Beschäftigten erforderlich. Mit dem Qualifizierungschancengesetz (QCG) fördert die Bundesagentur für Arbeit die Weiterbildung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für eine Qualifizierung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Der Arbeitsmarkt in Mönchengladbach und im Rhein-Kreis Neuss entwickelt sich aus der Zeit der Corona-Pandemie heraus und macht sich fit für weitere wirtschaftliche und strukturelle Veränderungen. Arbeitgeber*innen können dabei über die Agentur für Arbeit gefördert werden, den Fachkäftebedarf von morgen schon heute zu decken. Mit dem "Arbeit-von-morgen-Gesetz" ist das Qualifizierungschancengesetz, das die Weiterbildung von Beschäftigten regelt, noch einmal weiterentwickelt worden. Aus der Agentur für Arbeit Mönchengladbach heißt es dazu: "Zusätzlich zu den bisherigen Fördermöglichkeiten können die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und zum Arbeitsentgelt um bis zu 15 Prozent erhöht werden. Diese zusätzliche Förderleistung wurde auf alle Betriebe unabhängig von deren Größe ausgeweitet. Damit sollen Arbeitgeber und Beschäftigte gestärkt werden, um schwierige strukturelle Anpassungsprozesse zu bewältigen, Fachkräfte an den Betrieb zu binden oder neue Fachkräfte für künftige Herausforderungen zu qualifizieren."
Fördermöglichkeiten
Was kann gefördert werden?
Berufsabschlüsse (extern bei Bildungsträgern, betriebsintern, anerkannte Teilqualifikationen oder Externenprüfungen) sowie Weiterbildungen bei Bildungsträgern, die mehr als 120 Zeitstunden umfassen. Diese Bildungsträger müssen AZAV-zertifiziert, das heißt für den Bildungsgutschein zugelassen sein. Zugelassene Qualifizierungen sind im Internet unter anderem im Kursnet der Agentur für Arbeit zu finden. Europas größte Datenbank für Aus- und Weiterbildung informiert tagesaktuell und kostenlos über bundesweit mehr als 400.000 Bildungsangebote.
Was kann nicht gefördert werden?
Von einer Förderung ausgeschlossen sind unter anderem Weiterbildungen, die sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften ergeben (zum Beispiel Notfallsanitäter*in) oder die durch das Aufstiegsförderungsgesetz (AFBG, zum Beispiel Techniker*in oder Meister*in) abgedeckt werden.
Wer kann gefördert werden?
Berufsabschlüsse können gefördert werden für Beschäftigte ohne Berufsabschluss oder mit Berufsabschluss, wenn sie im Unternehmen seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten. Weiterbildungen können gefördert werden für Beschäftigte mit Berufsabschluss, wenn dieser im Regelfall vor mehr als vier Jahren erworben wurde oder eine Qualifizierung in einem Engpassberuf angestrebt wird.
Kosten
Welche Kosten können übernommen werden?
Auf Basis des Qualifizierungschancengesetzes können für die Weiterbildung anfallende Lehrgangskosten übernommen werden sowie für den prozentualen Ausfall des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin im Unternehmen die Lohnkosten.
Die Förderhöhe der Lehrgangskosten und des Arbeitsentgeltzuschusses hängt von der Art der Qualifizierung ab. Bei einer nicht abschlussorientierten Qualifizierung ist die Unternehmensgröße entscheidend:
Mehr Zuschüsse zu den Lehrgangskosten (Tabelle)
Unter 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Kleinstunternehmer) | bis zu 100 Prozent Kostenerstattung bis zu 100 Prozent ab 45 Jahre oder für schwerbehinderte Menschen |
Unter 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Kleine und mittlere Unternehmen) | bis zu 50 Prozent Kostenerstattung bis zu 100 Prozent ab 45 Jahre oder für schwerbehinderte Menschen |
Ab 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Größere Unternehmen) | bis zu 25 Prozent Kostenerstattung |
Ab 2500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Große Unternehmen) | bis zu 15 Prozent Kostenerstattung bis zu 20 Prozent bei vorliegender Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag |
Mehr Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (während der Weiterbildung) (Tabelle)
Unter 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Kleinstunternehmen) | bis zu 75 Prozent Kostenerstattung bis zu 100 Prozent bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen |
Unter 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Kleine und mittlere Unternehmen) | bis zu 50 Prozent Kostenerstattung bis zu 100 Prozent bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen |
Ab 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Größere Unternehmen) | bis zu 25 Prozent Kostenerstattung bis zu 100 Prozent bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen |
Ab 2500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Große Unternehmen) | bis zu 25 Prozent Kostenerstattung bis zu 100 Prozent bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen |
Antrag stellen
Um die berufliche Weiterbildung leichter zu ermöglichen, können Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2021 den Antrag auf Nutzung des Qualifizierungschancengesetzes (QCG) für mehrere Beschäftigte gebündelt stellen. Die Förderleistungen werden dann als eine Gesamtleistung bewilligt. Mit dem "Arbeit-von-morgen-Gesetz" ist das Qualifizierungschancengesetz, das die Weiterbildung von Beschäftigten regelt, weiterentwickelt worden. Der Gesetzgeber hat darin unter anderem die Fördermöglichkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nochmals verbessert, deren berufliche Tätigkeiten durch neue Technologien ersetzt werden können, die in sonstiger Weise vom Strukturwandel bedroht sind oder die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben.
Beratungs- und Förderangebot
Gerne unterstützt die Arbeitsagentur für Mönchengladbach und den Rhein-Kreis Neuss Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dabei, die individuellen Weiterbildungsoptionen zu nutzen und informiert in persönlichen Gesprächen über die attraktiven Fördermöglichkeiten. Um sich ein erstes Bild über diese komplexe Förderleistung machen zu können, lohnt sich der filmische Beitrag der Bundesagentur für Arbeit zu "Qualifizierungschancengesetz: Wandel der Arbeitswelt".
Ansprechpartner für Arbeitgeber
Immer Montag bis Mittwoch von 8 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 8 bis 18 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr.
oder bundesweit:
Immer Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr.