Schwerbehinderte beschäftigen: Für Betriebe gilt Meldepflicht

Ausgleichsabgabe verdoppelt sich

09.01.2024 | Presseinfo Nr. 2

Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt 20 und mehr Mitarbeiter beschäftigen, sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.

Wird diese Vorgabe nicht erreicht, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Sie ist nach Betriebsgrößen gestaffelt und hat sich zum 1. Januar 2024 auf jeder Stufe verdoppelt. Maximal beträgt sie jetzt pro Monat und Arbeitsplatz 720 Euro. So möchte der Gesetzgeber die Inklusion am Arbeitsmarkt vorantreiben.  

Damit überprüft werden kann, ob die Beschäftigungsquote im Kalenderjahr 2023 erfüllt war, müssen die betroffenen Arbeitgeber bis spätestens 31. März der jeweiligen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Das geht am schnellsten auf elektronischem Weg – mit einer kostenfreien Software. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Damit lässt sich auch die Ausgleichsabgabe berechnen. 

Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die von Kurzarbeit betroffen waren.

Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer wählen Arbeitgeber die kostenlose Servicenummer 0800 4 5555 20.