Meldepflicht von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen

Betriebe und Verwaltungen mit zwanzig und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.

02.02.2022 | Presseinfo Nr. 6

Betriebe und Verwaltungen mit zwanzig und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Tun sie das nicht, müssen sie für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Hinweise zum Anzeigeverfahren und IW-Elan für die elektronische Abwicklung wurden den Betrieben und Verwaltungen im Januar zugesandt.

Viele Arbeitgeber haben ihre Meldung schon der örtlichen Agentur zugeleitet. Arbeitgeber, die ihrer Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, können dies noch bis zum 31. März nachholen – eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Damit vermeiden sie eine Ordnungswidrigkeit, denn ist eine Anzeige unvollständig, falsch ausgefüllt oder geht sie verspätet ein, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.

Fragen zum Anzeigeverfahren werden für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Nagold-Pforzheim wochentags von 9:30 Uhr bis 11:30 Uhr unter der Rufnummer 0721-823-7066 beantwortet.