Meldepflicht schwerbehinderter Menschen

Unternehmen müssen bis zum 31. März 2024 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden

12.12.2023 | Presseinfo Nr. 58

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber müssen der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten bis spätestens 31. März 2024 anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.

Kostenlose Software zur Meldung von Beschäftigten
Für das Erstellen der Anzeige steht die kostenfreie Software IW-Elan auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung; sie kann auch als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige mehr erforderlich.

Beschäftigungspflicht oder Ausgleichsabgabe
Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann auch über die Software berechnet werden.

Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitgeber-Service beraten auch zu weiteren Fragen rund um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, beispielsweise zur Suche nach Personal, bei Beratungsbedarf zur behinderungsgerechten Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und über Fördermöglichkeiten. Der Arbeitgeber-Service bietet ein umfassendes Dienstleistungsspektrum an – kompetent und zuverlässig. Er ist unter der gebührenfreien Servicenummer für Arbeitgeber 0800 4 5555 20 erreichbar.

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Die einheitlichen Ansprechstellen informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Sie stehen als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung und unterstützen bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern. In Baden-Württemberg führen die Integrationsfachdienste dieses Angebot aus. Ansprechpersonen und weitere Informationen gibt es unter https://www.ifd- bw.de/arbeitgeber/einheitliche-ansprechstelle/.

 

Zur Information:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote                                                 Höhe der Abgabe je
für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber                  Monat und unbesetztem Arbeitsplatz

3 Prozent bis unter 5 Prozent                                    140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent                                    245,- Euro
unter 2 Prozent                                                            360,- Euro

Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen. Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Ausblick
Mit dem Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt wird ab 01. Januar 2024 die Ausgleichsabgabe durch die Einführung einer neuen Staffel erhöht. Sie betrifft diejenigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die keine schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen und kann je nach Betriebsgröße monatlich bis zu 720 Euro betragen. Da die Abrechnung immer im Folgejahr erfolgt, kommt der neue Staffelbetrag ab 2025 finanziell zum Tragen.

Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 0721-823-7066 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Nagold-Pforzheim beantwortet.