Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen – Wichtige Meldepflicht und -frist für Unternehmen

Bis zum 31. März 2023 müssen Unternehmen aus den Landkreisen Oberhavel, Havelland, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz die Anzahl ihrer schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten an die Arbeitsagentur Neuruppin melden.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Empfehlung der Agentur für Arbeit: Nutzung der kostenfreien Software „IW-Elan“

10.01.2023 | Presseinfo Nr. 3

Unternehmer mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Betriebe aus der Region haben der Agentur für Arbeit Neuruppin bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Kostenlose Software zur schnellen und unkomplizierten Meldung

Am schnellsten geht die Meldung elektronisch. Um die Anzeige zu erstellen, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.

Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

Beschäftigungspflicht wird nicht erfüllt: Was ist die Ausgleichsabgabe und wann ist diese zu zahlen?

Kommen Betriebe der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote für UnternehmenHöhe der Abgabe je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
3 Prozent bis unter 5 Prozent140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent245,- Euro
unter 2 Prozent360,- Euro

 

Regelungen für kleinere Betriebe

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Kontakt zum Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Neuruppin:

Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich Unternehmen an ihre persönliche Beratungsfachkraft im Arbeitgeber-Service oder an den kostenlosen Telefonservice für Arbeitgeberfragen (0800 4 555 20) wenden.

Die Kolleginnen und Kollegen können auch per Mail kontaktiert werden:

Landkreis Oberhavel: Oranienburg.141-Arbeitgeber-Service@arbeitsagentur.de

Landkreis Havelland: Nauen.341-Arbeitgeber-Service@arbeitsagentur.de

Landkreis Ostprignitz-Ruppin und Landkreis Prignitz:  Neuruppin.241-Arbeitgeber-Service@arbeitsagentur.de