Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dies gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen.
Die Frist der Meldung kann nicht verlängert werden.
Die Daten können elektronisch übermittelt werden
Unternehmen können die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Beschäftigungsquote für Arbeitgeber | Höhe der Abgabe je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz |
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3 Prozent bis unter 5 Prozent | 140,00 Euro |
2 Prozent bis unter 3 Prozent | 245,00 Euro |
unter 2 Prozent | 360,00 Euro |
Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.