Kurzarbeitergeld

Informationen für unsere Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld (KUG)

Auf dieser Seite erhalten Sie allgemeine Informationen zum Kurzarbeitergeld, zur Anzeige von Kurzarbeitergeld oder zur Beantragung dieser Leistungen. Die hier eingestellten Informationen gelten für den Fall, dass Ihnen Arbeitsausfälle durch das Coronavirus sowie durch andere konjunkturelle Ursachen entstanden sind. Bitte beachten Sie besonders die Hinweise zur Anzeige von Kurzarbeit.

Der Gesetzgeber hat Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen.

Folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld hat der Gesetzgeber beschlossen:

◾Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

◾Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.

◾Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

◾In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

 


ICH MÖCHTE MICH INFORMIEREN

Sie möchten sich erstmal allgemein über Kurzarbeit informieren?

Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Tipp:Wenn Sie sich telefonisch informieren möchten, können Sie unsere Hotline für Arbeitgeber anrufen: 0800 4 5555 20Die Hotline ist Montag – Freitag von 08.00 – 18.00 Uhr erreichbar. Aufgrund eines hohen Anrufaufkommens empfehlen wir Ihnen in den Randzeiten anzurufen (täglich nach 16 Uhr bzw. freitags nach 13 Uhr)

 


KURZARBEIT ANZEIGEN

Bevor Sie Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie dieses bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Kurzarbeit können Sie über diesen Vordruck anzeigen. Den unterzeichneten Vordruck reichen Sie dann bitte schriftlich bei Ihrer Agentur für Arbeit ein.

Wichtig:Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie Kurzarbeitergeld beantragen.

 


KURZARBEITERGELD BEANTRAGEN

Sie möchten Kurzarbeit beantragen?

Den Antrag können Sie schnell, sicher und jederzeit online über unser Online-Portal einreichen. Sie finden den Online-Antrag auf der Seite: Kurzarbeitergeld