Qualifizierungsberatung vor Ort für Unternehmen

Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen

Grundsätzliches

Weiterbildungen können gefördert werden, wenn sie im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen. Eine finanzielle Unterstützung ist sowohl für neueingestellte wie für langjährig Beschäftigte möglich. Eine nachhaltige Qualifizierungsbegründung ist zwingend erforderlich. Ausgenommen ist eine Förderung bei Qualifizierungen, zu denen aufgrund dritter Bestimmungen eine Verpflichtung besteht.

Eine Förderung muss vor Beginn der Fortbildung beantragt werden.

Beschäftigte, die Leistungen eines Jobcenters erhalten, können grundsätzlich durch das für
sie zuständige Jobcenter gefördert werden! Ihren zuständigen Ansprechpartner nennen wir
Ihnen gerne!

Berufsabschlüsse für gering qualifizierte Beschäftigte (gem. § 81 (2) SGB III)

Wer? Gering qualifizierte Arbeitnehmer/innen ohne Berufsabschluss oder mit Berufsabschluss, wenn sie seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihre erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben können.

Was? Die geförderte Weiterbildung muss berufsabschlussorientiert sein (Umschulung, Vorbereitung auf die Externenprüfung oder eine nachweislich berufsanschlussfähige Teilqualifikation).

Wie? Für die Qualifizierung gering qualifizierter Mitarbeiter/innen kann ein Zuschuss zum
Arbeitsentgelt und eine Pauschale zu den Sozialversicherungsbeiträgen beantragt werden.
Die Förderhöhe wird entsprechend des Qualifizierungsbedarfs und des Arbeitsausfalls individuell festgelegt. Zudem zahlt die Agentur für Arbeit die vollständigen Lehrgangskosten und ggf. notwendige übrige Weiterbildungskosten.

Anpassungsqualifizierungen (gem. § 82 SGB III)

Wer? Beschäftige Arbeitnehmer/innen, unabhängig von Ausbildung/Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße, die berufliche Tätigkeiten ausüben, welche durch Technologien ersetzt werden können, in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Der Erwerb des Berufsabschlusses muss in der Regel mind. 4 Jahre zurückliegen. In den letzten 4 Jahren vor Antragstellung wurde nicht an einer nach § 82 SGB III geförderten Weiterbildung teilgenommen.

Was? Es können nur Weiterbildungen gefördert werden, die beruflich ausgerichtet sind und
einen Mindestumfang von mehr als 120 Unterrichtsstunden (Voll- oder Teilzeit) haben. Diese müssen außerhalb des Betriebes durchgeführt werden, über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen und für den allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermitteln. Die Weiterbildung muss nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert sein.

Wie? Die Agentur für Arbeit kann sich an den Lehrgangskosten und ggf. an den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten beteiligen. Die verbleibenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Die konkrete Förderquote orientiert sich an den individuellen Umständen. Ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt wird ggfs. je nach Betriebsgröße für die aufgrund der Weiterbildung ausgefallenen Arbeitszeit gewährt.

 

Diese Informationen sowie die Kontaktdaten Ihrer Ansprechpartner stellen wir Ihnen unten auf der Seite zum Download zur Verfügung.


Das Qualifizierungschancengesetz bietet Arbeitgebern und Beschäftigten viele Möglichkeiten.

Zum Beispiel die Umschulung: Geringqualifizierte Frauen und Männer holen einen Berufsabschluss nach, und zwar im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses im Betrieb.

Lesen Sie drei Beispiele:

Qualifizierungsberatung - Presseinformation 40 aus 2019 (PDF, , Barrierefrei)
(Umschulung zum Zimmerer bei DS Holzbau in Sandkrug)

Qualifizierungsberatung - Presseinformation 41 aus 2019 (PDF, , Barrierefrei)
(Umschulung zum Kanalbauer und zum Straßenbauer bei Stührenberg Erd- und Tiefbau GmbH in Nordenham)

Qualifizierungsberatung - Presseinformation 71 aus 2019 (PDF, , Barrierefrei) (Umschulung zum Straßenbauer bei Günter Cordes GmbH in Bad Zwischenahn)

 

Eine neue Umschulung im Bereich Kindererziehung bietet die BBS Wilhelmshaven:

Qualifizierungsberatung - Presseinformation 61 aus 2019 (PDF, , Barrierefrei)
(Umschulung zur sozialpädagogischen Assistentin, Beginn des ersten Lehrgangs am 1. August 2019)

Für die Förderung zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat!
Nehmen Sie als Arbeitgeber Kontakt zu Ihrem zuständigen Qualifizierungsberater auf:


Arbeitgeber mit Betriebssitz in OldenburgHude, Hatten und Wardenburg

Jochen Alber

Tel: 0441 / 228 1180
Email: oldenburg-wilhelmshaven.arbeitgeber@arbeitsagentur.de


Arbeitgeber mit Betriebssitz in OldenburgHude, Hatten und Wardenburg

Cord Gries

Tel: 0441 / 228 1194
Email: oldenburg-wilhelmshaven.arbeitgeber@arbeitsagentur.de


Arbeitgeber mit Betriebssitz im Landkreis Wesermarsch

Portrait Frank Albers
Frank Albers

Tel: 04731 / 9498 150
Email: nordenham.arbeitgeber@arbeitsagentur.de


Arbeitgeber mit Betriebssitz in Wilhelmshaven und dem Landkreis Friesland

Petra Bredehorn

Tel.: 04421 / 298 1920
Email: wilhelmshaven.arbeitgeber@arbeitsagentur.de


Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Stadt Wilhelmshaven und dem Landkreis Friesland

Portrait Daniel Zimmermann
Daniel Zimmermann

Tel: 04421 / 298 7255
Email: wilhelmshaven.arbeitgeber@arbeitsagentur.de


Arbeitgeber mit Betriebssitz in Delmenhorst und Ganderkesee

Portrait Willi Hildebrandt
Willi Hildebrandt

Tel.: 04221 / 9800 53
Email: delmenhorst.arbeitgeber@arbeitsagentur.de


Arbeitgeber mit Betriebssitz in Wildeshausen, Großenkneten, Dötlingen und Harpstedt

Andreas Pyka

Tel.: 0441 / 228 1067
Email: oldenburg-wilhelmshaven.arbeitgeber@arbeitsagentur.de


Arbeitgeber im Landkreis Ammerland

David Icke

Tel.: 04403 / 9388 60
Email: badzwischenahn.arbeitgeber@arbeitsagentur.de

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