Qualifizierungsberatung für Unternehmen

Weiterbildungen können gefördert werden, wenn sie im Rahmen eines bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses erfolgen. Eine finanzielle Unterstützung ist für Neueingestellte, wie für langjährig Beschäftigte möglich. Eine nachhaltige Qualifizierungsbegründung ist zwingend erforderlich. Ausgenommen ist eine Förderung bei Qualifizierungen, zu denen aufgrund dritter Bestimmungen eine Verpflichtung besteht.

Eine Förderung muss rechtzeitig vor Beginn der Fortbildung beantragt werden.

Beschäftigte, die Leistungen eines Jobcenters erhalten, können grundsätzlich durch das für sie zuständige Jobcenter gefördert werden. Ihren zuständigen Ansprechpartner nennen wir Ihnen gerne.

Berufsabschlüsse für gering qualifizierte Beschäftigte

Gering qualifizierte Beschäftigte ohne Berufsabschluss oder mit Berufsabschluss, wenn sie seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihre erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben können.

Die geförderte Weiterbildung muss berufsabschlussorientiert sein (Umschulung, Vorbereitung auf eine Externenprüfung, Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder eine nachweislich berufsanschlussfähige Teilqualifikation).

Die Agentur für Arbeit zahlt die vollständigen Lehrgangskosten und ggf. notwendige übrige Weiterbildungskosten. Zusätzlich kann für die Qualifizierung gering qualifizierter Beschäftigter ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt und eine Pauschale zu den Sozialversicherungsbeiträgen beantragt werden. Die Förderhöhe wird entsprechend des Qualifizierungsbedarfs und des Arbeitsausfalls individuell festgelegt.

Anpassungsqualifizierungen

Beschäftigte, die

  • unabhängig von Ausbildung/Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße berufliche Tätigkeiten ausüben, welche durch Technologien ersetzt werden können,
  • ​​​​​​​in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind oder
  • ​​​​​​​eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben.

Der Erwerb des Berufsabschlusses muss in der Regel mind. 4 Jahre zurückliegen.

Der oder die Beschäftigte darf in den letzten 4 Jahren vor Antragstellung nicht an einer nach § 82 SGB III geförderten Weiterbildung teilgenommen haben.

Es können nur Weiterbildungen gefördert werden, die

  • beruflich ausgerichtet sind und
  • einen Mindestumfang von mehr als 120 Unterrichtsstunden (Voll- oder Teilzeit) haben.

Sie müssen über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen und für den allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermitteln.

Die Weiterbildung muss nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert sein und darf nicht über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gefördert werden.

Die Agentur für Arbeit kann sich an den Lehrgangskosten und ggf. an den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten beteiligen. Die verbleibenden Kosten sind vom Unternehmen zu tragen. Die konkrete Förderquote orientiert sich an den individuellen Umständen. Ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann ggfs. je nach Betriebsgröße auf die aufgrund der Weiterbildung ausgefallene Arbeitszeit gewährt werden.