Meldepflicht: Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 31. März 2022

Meldung bis 31. März 2021 - Verlängerung nicht möglich

11.02.2022 | Presseinfo Nr. 7

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten bis 31. März 2021 der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die BA prüft auf gesetzlicher Grundlage, ob die  Beschäftigungspflicht erfüllt ist. Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/ Inklusionsämter zahlen.

  • • Anzeigen elektronisch am schnellsten

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

  • • Höhe der Ausgleichsabgabe

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine so genannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote für ArbeitgeberHöhe der Abgabe je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
3 Prozent bis unter 5 Prozent140 Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent245 Euro
unter 2 Prozent360 Euro
  • • Regelungen für kleinere Betriebe

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

  • • Hintergrundinformationen

Beschäftigungsquote im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge unverändert bei 3,3 Prozent - Nach den aktuell verfügbaren Zahlen von 2019 erfüllten in der Region nicht alle Betriebe die Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen. Von 1.966 Pflichtarbeitsplätzen in 458 Betrieben waren tatsächlich 1.367 Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt. Damit lag die Beschäftigungsquote im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit 3,3 Prozent unterhalb des sächsischen Wertes (4,1 Prozent) und auch unterhalb der bundesweiten Beschäftigungsquote (4,6 Prozent).