Pflichten von Arbeitgebern gegenüber Behinderten

Meldepflicht von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen bis spätestens 31. März

03.01.2023 | Presseinfo Nr. 2

Betriebe und Verwaltungen mit zwanzig und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Tun sie das nicht, müssen sie für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, in denen im laufenden Jahr kurzgearbeitet wurde. Die Beschäftigungsdaten sind der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 anzuzeigen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Am schnellsten elektronisch

Die erforderlichen Angaben können schnell und komfortabel über die kostenfreie Software IW-Elan gemacht werden. Diese steht auf www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Unter „Service“ ist sie als CD-ROM bestellbar. Mit der Software kann auch die Höhe einer eventuellen Ausgleichsabgabe ermittelt werden.

Staffelbeiträge für die Ausgleichsabgabe

Die Höhe der monatlichen Staffelbeträge der Ausgleichsabgabe finden sich ebenfalls auf der Homepage www.iw-elan.de in den entsprechenden Erläuterungen zum Anzeigeverfahren.

Zu Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen können sich Unternehmen an ihre persönlichen Ansprechpartner beim Arbeitgeber-Service oder an den Telefonservice für Arbeitgeberfragen (0800 4 555 20) wenden.