Die hier eingestellten Informationen gelten sowohl, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder auch andere konjunkturelle Ursachen entstehen. Diese Seite lotst Sie durch alle Fragen und wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die aktuellen Voraussetzungen und Erleichterungen Kurzarbeitergeld finden Sie unter https://www.bmas.de/DE/Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html.
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Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitsausfälle an Feiertagen bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an dem Feiertag gearbeitet hätten und dies auch nach § 10 Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Dazu gehören z.B. das Hotel- und Gaststättengewerbe. Die vorgesehene Arbeitseinteilung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen ist beispielsweise mit entsprechenden Dienst- oder Einsatzplänen nachzuweisen. Bitte halten Sie in jedem Fall die Nachweisdokumente für die Einsatzplanung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb für die Abschlussprüfung der Kug-Anträge vor.
Sofern Ihnen das Kurzarbeitergeld für den beantragten Zeitraum aufgrund von vorhandenen Feiertagen und einem angegebenen IST- Entgelt von 0,00 EUR unter Abzug eines pauschalierten Betrages gekürzt erstattet wurde, gehen Sie bitte wie folgt vor:
Falls Kurzarbeitergeld auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Feiertage abgerechnet und beantragt wurde, die an Feiertagen gearbeitet hätten, reichen Sie bitte einen entsprechenden Korrekturantrag mit Abrechnungsliste ein. Bitte fügen Sie dem Antrag die Dienst- oder Einsatzpläne bzw. andere geeignete Nachweise bei. -
Kurzarbeitergeld kann ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.
Die Einstellung von Auszubildenden ist auch während der Kurzarbeit zulässig und hat keine Auswirkungen auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die anderen Beschäftigten im Betrieb. Wenn die neu eingestellten Auszubildenden in die Kurzarbeit einbezogen werden müssen, besteht zunächst ein 6-wöchiger Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz). Nach Ablauf dieser Frist ist eine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich. - Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
Weitere Informationen -
Neueinstellungen
Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten benötigen Betriebe neue Mitarbeiter, zum Beispiel aufgrund von Personalfluktuation. Für Firmen, die Kurzarbeit beantragt haben, gibt es allerdings eine Besonderheit zu beachten. Denn vor der Einstellung muss die Agentur für Arbeit kontaktiert werden, die der Neueinstellung zustimmen muss. Das ist trotz Kurzarbeit dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Unternehmen eine Fachkraft fehlt, die für die Betriebsfortführung unentbehrlich ist. -
Ausbildung und Übernahme von Nachwuchskräften nach Berufsabschluss
Auch während angezeigter Kurzarbeit können Betriebe jederzeit neue Ausbildungsverträge schließen. Hier bedarf es keiner Zustimmung der Agentur für Arbeit. Das gilt ebenso für den Fall, dass ein Auszubildender während der Lehrzeit aus einem anderen Betrieb übernommen wird.
Nachwuchskräfte können im Übrigen zeitnah nach dem Abschluss ihrer Berufsausbildung übernommen werden, und zwar ohne zusätzliche Abstimmung mit der Agentur für Arbeit. In diesen Fällen geben die Betriebe bei der monatlichen Abrechnung von Kurzarbeit lediglich ergänzend eine Erklärung ab, dass sich die Gesamtzahl der Beschäftigten aufgrund der Übernahme von Auszubildenden erhöht hat. Nach der Ausbildung bzw. dem Studium übernommene Nachwuchskräfte können vom ersten Tag an in die Kurzarbeit einbezogen werden.Diese Besonderheit bei der Übernahme von Auszubildenden nach ihrem Berufsabschluss erklärt sich wie folgt:
Arbeitgeber investieren durch die Ausbildung junger Menschen in die Zukunft ihres Unternehmens, für das sie zwingend Fachpersonal benötigen. Daher ist es elementar wichtig, den Fachkräftenachwuchs auch in Zeiten von Kurzarbeit im Betrieb zu halten. Um Unternehmen zu unterstützen, gibt es hier abweichende Bestimmungen. Ziel ist es, dass Nachwuchskräfte im Betrieb verbleiben, selbst wenn die Auftragsbücher noch nicht wieder gefüllt sind oder bedingt durch das Corona-Infektionsrisiko der Geschäftsbetrieb weiterhin Einschränkungen unterliegt. Denn eins ist klar: Spätestens nach der Corona-Krise wird uns alle das Thema Fachkräftemangel wieder beschäftigen.
Wichtige Links und Dokumente: