Erinnerung: Unternehmen müssen bis 31. März 2023 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden

Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitenden müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen und diese Beschäftigungsdaten bis spätestens zum 31. März 2023 melden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. 

03.03.2023 | Presseinfo Nr. 11

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Unternehmen haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Auch Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren, unterliegen der Beschäftigungs- und Anzeigepflicht.

Kostenlose Software

Die Meldung erfolgt am schnellsten und unkompliziert elektronisch. Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Bereits seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. 
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

Christian Rauch, Vorsitzender der Geschäftsführung der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit, stellt klar: „Nicht nur der Wegfall der Ausgleichabgabe stellt ein Anreiz für Unternehmen zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen dar. Sondern darüber hinaus profitieren alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den unterschiedlichen Blickwinkeln eines diversen Arbeitsumfeldes.“


Zur Information:
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote für Arbeitgeber

Höhe der Abgabe je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz

3 Prozent bis unter 5 Prozent

140,- Euro

2 Prozent bis unter 3 Prozent

245,- Euro

unter 2 Prozent

360,- Euro


Regelungen für kleinere Betriebe:
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen mindestens einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.