Informationen für Bildungsträger und Partner am Arbeitsmarkt
Informationen zu Auswirkungen der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Informationen zur Umsetzung
14.12.2020 | Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11.12.2020, geändert zum 15.12.2020, mit Wirkung vom 16.12.2020 untersagt den Betrieb von Aus- und Fortbildungseinrichtungen mit Ausnahme zulässiger Online-Angebote bzw. für „unaufschiebbare Prüfungen“. Klarstellung durch das SMS als verordnungsgebendes Staatsministerium: |
02.12.2020 | Umsetzung Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 28.11.2020 - Umsetzung geförderter Maßnahmen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter „Erwachsenenbildung meint alle organisierten Lernangebote für Erwachsene, die auch in der in der Freizeit stattfinden können. Erwachsenenbildung schließt unterschiedlichste Bildungsbereiche, wie Familien-, Gesundheits-, Umwelt-, Verbraucher-, Freizeit- oder kulturelle sowie politische Bildung ein, z. B. Sprachschulen, Ballettschulen, Yogaschulen, Bootsschulen. Alle diese Angebote sind ab fünftägigem Überschreiten der Inzidenzschwelle von 50 Neuinfektionen an sieben Tagen auf 100 000 Einwohner zu schließen. Ausgenommen sind die Einrichtungen, die der beruflichen, der schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung dienen und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung ihren Betrieb weiterführen dürfen. Danach sind die Angebote der BA, soweit sie diesen in § 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO genannten Zwecken dienen, nach wie vor zulässig und können unter Beachtung der Hygieneauflagen stattfinden. Sofern die Landkreise sich an die Formulierungen in der SächsCoronaSchVO orientieren, kann diese Auslegung auch in Bezug auf deren Allgemeinverfügungen Geltung beanspruchen. Davon unbenommen sind die Landkreise aber auch nach § 28 IfSG befugt, über die Vorgaben der VO hinausgehende Schutzmaßnahmen zu verfügen und nach der VO erlaubte Veranstaltungen zu untersagen, soweit dies aufgrund der örtlichen Infektionslage erforderlich werden sollte.“ Siehe auch FAQ-Eintrag auf der Internetseite des Freistaates Sachsen in der FAQ-Listung zur SächsCoronaSchVO. Hinweis: |