„Viele sächsische Unternehmen haben seit dem ersten Lockdown dieser Krise das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ausgleich des Verdienstausfalls ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beansprucht und damit Arbeitsplätze und Existenzen gesichert. Die aktuelle Lage zeigt uns: Wir brauchen einen langen Atem, denn die Pandemie hat uns weiter fest im Griff. Der zweite Lockdown ist für viele Branchen, die sich über die Sommermonate teilweise wirtschaftlich erholt haben, eine fortlaufende Bewährungsprobe. Wir rechnen insbesondere mit einem Anstieg der Kurzarbeiterzahlen im Gastgewerbe sowie in der Veranstaltungs- und Kulturbranche. Doch wir haben im ersten Lockdown viel gelernt und profitieren nun von unseren Erfahrungen. Unser Personal wird dynamisch da eingesetzt, wo es gebraucht wird. Dadurch bleiben wir in der Lage die Geldleistungen schnell auszuzahlen, für relevante Bereiche die Vermittlung und Beratung sicherzustellen und gleichzeitig Online-Angebote vorzuhalten“, sagte Klaus-Peter Hansen, Vorsitzender der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit.
- Was Unternehmen jetzt in welchem Fall tun müssen
1. Betriebe, die seit Beginn der Pandemie durchgängig von Kurzarbeit betroffen sind und aktuell die Kurzarbeit erhöhen müssen.
Kurzarbeitergeld wird wie bisher abgerechnet, ausgezahlt und beantragt. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über eine Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der anerkannte Bewilligungszeitraum den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Bewilligung vom 01.03. – 31.10.2020) ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Dafür ist das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ zu nutzen. Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) ggf. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den November 2020 nicht umfassten.
2. Betriebe, die die Kurzarbeit im August oder später beendet haben und im November 2020 erneut kurzarbeiten müssen.
Wenn Kurzarbeitergeld mit dem Bewilligungsbescheid grundsätzlich auch für November 2020 zuerkannt wurde (z.B. Bewilligung 01.03. - 31.12.2020), ist das Kurzarbeitergeld wie bisher abzurechnen, auszuzahlen und zu beantragen. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über die erneute Kurzarbeit ist nicht erforderlich. Wenn der Bewilligungsbescheid den November 2020 nicht mehr umfasste (z.B. Bewilligung vom 01.03. – 31.08.2020) ist die erneute Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Dafür ist das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ zu nutzen. Außerdem müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) ggf. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den November 2020 nicht umfassten.
Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31.07.2020 kurzgearbeitet haben und im November kurzarbeiten müssen.
Die ab 01.11.2020 eintretende Kurzarbeit ist gegenüber der Agentur für Arbeit neu anzuzeigen. Hierfür ist das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ vollständig auszufüllen. Die Anzeige muss spätestens am 30.11.2020 in der Agentur für Arbeit eingegangen sein.
Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, den November 2020 umfasste (z.B. Bewilligung vom 01.03. – 31.12.2020).
- Online-Angebot nutzen
Unter https://www.arbeitsagentur.de/kannsteklicken finden Sie das digitale Angebot zur Anzeige und Antragstellung von Kurzarbeitergeld – spart Zeit und Geld. Über die Kurzarbeit-App können zudem erforderliche Unterlagen gescannt oder abfotografiert und als PDF oder Bilddatei hochgeladen werden. Mehr unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.
- Vereinfachte Zugangsvoraussetzung und Bezugsdauer bereits verlängert
Die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise wurden bis 31.12.2021 verlängert. Dazu zählt, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Ebenso bis zum Ende nächsten Jahres wurde die erweiterte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten verlängert, wenn der Anspruch bis zum 31.12.2020 entstanden ist.
Die Verlängerung zum erhöhten Kurzarbeitergeld (70 Prozent / 77 Prozent nach vier Monaten bzw. 80 Prozent / 87 Prozent nach sieben Monaten) sowie die Bestimmungen zur Anrechnung von Nebeneinkünften über den 31.12.2020 hinaus befinden sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren.
- Einmalzahlungen / Weihnachtsgeld haben keinen Einfluss auf Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. Die einmalige Sonderzahlung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden. Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was die Arbeitnehmer verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen. Einmalig gezahltes Entgelt, wie etwa Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld, kann bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht berücksichtigt werden. Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.
- Wir helfen und unterstützen
Über die Servicehotline für Arbeitgeber und die zusätzlichen regionalen Beratungshotlines können sich Unternehmer und Dritte rechtzeitig und umfassend informieren. Von acht bis 18 Uhr sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichbar und unterstützen mit Rat und Tat.
Kontakte:
Hotline vom Arbeitgeberservice: 0 800 4 5555 20
Regionale Hotline für Arbeitgeber aus der Region
Chemnitz (Annaberg-Buchholz, Chemnitz Stadt, Freiberg, Plauen, Zwickau): 0371 567-3477
Dresden (Bautzen, Dresden, Pirna): 0351 2885-2031
Leipzig (Leipzig Stadt, Leipziger Land, Oschatz, Riesa): 0341 913-40031
Hotline für Netzwerkpartner (Ministerien, Kammern und Verbände, Vereinigungen): 0371 9118 168